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E-Commerce Gesetz

In der Schweiz sind für den Online-Handel (E-Commerce) insbesondere das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) zu beachten. In der Europäischen Union enthalten die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Richtlinie 2011/83/EU) sowie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) Regeln zum Online-Handel.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) anwendbar, welche auch bei den traditionellen Kaufverträgen zum Zug kommen.
Mit einem Klick zum Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 ff. OR kann digital „per Klick“ abgeschlossen werden. So kann der Kunde eines Schweizer Webshops mit einem Klick auf den Button "Kaufen" einen Kaufvertrag eingehen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte einig sind. Dies sind insbesondere der Kaufgegenstand, der Kaufpreis sowie der Abschluss des Kaufvertrags.
Im Übrigen können alle nicht zwingenden Bestimmungen zum Kaufvertrag innerhalb der Schranken der Rechtsordnung individuell angepasst werden. Diese Änderungen können vom Verkäufer als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert werden. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Käufer vor Abschluss des Vertrags auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, diese zu lesen und ihnen zuzustimmen.
Hinsichtlich der Regelungen des Obligationenrechts sind folgende Punkte hervorzuheben:
  • Widerrufsrecht. Das Schweizer Recht sieht für den Online-Handel keine Rücknahmefrist oder ein anderes Rückgaberecht vor, nachdem die Bestellung abgeschickt wurde. Der Verkäufer kann sich für eine solche Klausel entscheiden, unterliegt auf diesem Gebiet aber keiner gesetzlichen Verpflichtung. Allerdings sieht der Ehrenkodex des Verbands des Schweizerischen Versandhandels ein Rückgaberecht von zehn Tagen vor, das aber nur die Verbandsmitglieder verpflichtet (www.vsv-versandhandel.ch).
  • Lieferfristen. Das Schweizer Recht sieht keine Maximalfrist für Lieferungen vor. Um den Kunden eine Sicherheit zu geben, kann der Verkäufer im Vertrag eine Frist festlegen. Allerdings wäre es unlauter und damit ein Verstoss gegen das UWG, zu kurze und unmöglich einzuhaltenden Lieferfristen anzugeben, nur um Kunden anzulocken.
  • Klare Angaben. Die Betreiber eines Webshops sind verpflichtet, auf ihrer Website alle Informationen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG anzugeben (vergleiche nächster Absatz).
  • Gewährleistung. Hat ein Produkt einen Fehler oder fehlt diesem eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Käufer während zwei Jahren Gewährleistungsansprüche stellen. Das Gesetz sieht die Rückgängigmachung des Vertrags (Art. 208 OR) oder die Rückerstattung des Minderwertes des Kaufgegenstandes (Art. 205 OR) vor. Vertraglich kann zusätzlich oder stattdessen ein Garantieanspruch (Nachbesserung) vereinbart werden.

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